§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Rechtsform
(1) Der Verein führt den Namen Streuobstinitiative im Stadt- und Landkreis Karlsruhe e.V.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Karlsruhe eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt den Zweck, im Landkreis Karlsruhe den naturnahen, ökologischen Streuobstbau und ähnliche Formen der Kultur von hochstämmigen Obstbäumen zu fördern. Dieser Zweck folgt aus der Einsicht, dass der naturnahe Streuobstbau ein unverzichtbares Element eines integrierten Konzeptes von Naturschutz- und Landespflege darstellt. Alle weiteren Ziele des Vereins sollen diesem Zweck dienen und ihm untergeordnet sein.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck nach § 2 Abs. 1 soll insbesondere erreicht werden durch
a) Aufklärung der Bevölkerung im allgemeinen und der obstanbauenden Personen im besonderen über den ökologischen, landschaftsästhetischen, kulturhistorischen und Erholungswert des Streuobstanbaues.
b) Informationsverbreitung über technische, wissenschaftliche und betriebswirtschaftliche Aspekte des ökologisch orientierten Streuobstanbaues unter aktiven und potentiellen Streuobstanbauern.
c) Beratung von Erzeugern und Baumschulen zum Erhalt und zur Nachzucht alter Hochstammsorten.
d) Förderung des Verbraucherbewusstseins im Hinblick auf den Zusammenhang zwischen Naturschutz, Landschaftserhaltung und dem Preis von Streuobstprodukten.
e) ideelle und praktische Förderung der lokalen Streuobstverarbeitung.
f) Schutz von Streuobstflächen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird von ihm nicht unterhalten.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein ist parteipolitisch neutral.
(6) Der Verein strebt die Zusammenarbeit mit Umwelt- und Naturschutzverbänden und anderen Organisationen wie z.B. Obst- und Gartenbauvereinen an, sofern diese dem Satzungszweck entsprechende Ziele verfolgen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Ordentliche Mitglieder können sein
a) Gemeinden
b) Vereinigungen im Sinne von § 2 Abs. 6
c) natürliche Personen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag auch von einem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
(3) Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein.
(4) Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Antrag an den Vereinsvorstand und dessen Zustimmung.
(5) Zur Mitgliedschaft und/oder zur Zusammenarbeit sind neben interessierten Bürgern, Natur- und Umweltverbände, Gemeinden, Landratsämter bzw. Naturschutzbehörden, Erzeuger, Baumschulen und Keltereien aufgerufen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Ausschluss, freiwilligen Austritt aus dem Verein oder Tod.
(2) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur aus wichtigen Gründen erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt unter anderem vor, wenn ein Mitglied in grobem Maße gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat.
(3) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach mündlicher oder schriftlicher Anhörung des betroffenen Mitglieds durch Beschluss. Der Beschluss ist zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Das Mitglied kann gegen diese Entscheidung innerhalb eines Monats ab Zugang des Beschlusses Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist beim Vorstand einzulegen. Nach fristgemäßer Einlegung der Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung abschließend über den Ausschluss.
(4) Der Austritt ist zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er muss dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Monaten schriftlich erklärt werden.
(5) Bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft entstandene Ansprüche des Vereins gegen ein ausscheidendes Mitglied bleiben bestehen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Die für den Vereinszweck erforderlichen Mittel werden durch Beiträge der Mitglieder sowie Zuwendungen aufgebracht.
(2) Die Mindesthöhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliedsbeiträge sollen für das ganze Jahr innerhalb des ersten Quartals entrichtet werden.
(3) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen die Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht auf Förderung ihrer Interessen nach Maßgabe der Satzung und der satzungsgemäßen Beschlüsse des Vorstandes.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die satzungsgemäßen Beschlüsse der Organe des Vereins zu befolgen.
(3) Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes ordentliche Mitglied hat 1 Stimme, die es nur persönlich oder bei juristischen Personen, deren rechtlicher Vertreter oder von diesen Beauftragte abgeben kann. Fördernde Mitglieder i. S. von § 3 Abs. 3 sind nicht stimmberechtigt.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr innerhalb des ersten Halbjahres, unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vorstand schriftlich einberufen und vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet. Zwischen Versendung der Einladung und dem Datum der Versammlung müssen mindestens 14 Tage liegen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
(2) Bis spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied schriftlich beim Vorstand Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die Ergänzung wird vom Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.Über spätere Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Beschlussfassungen zu Satzungsänderungen und Auflösungen des Vereins sind mindestens drei Viertel der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich.
(4) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) die Bestimmung der Grundsätze der Arbeit des Vereins,
b) die Wahl des Vorstandes
c) die Bestellung von 2 Prüfern zur Prüfung der Haushalts- und Kassenrechnung und der Jahresabrechnung; diese dürfen nicht dem Vorstand angehören,
d) die Entlastung von Vorstand und Geschäftsführung,
e) die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen,
f) den Beschluss über den Beitritt des Vereins zu anderen Organisationen, die mit den Zielen des Vereinszweckes übereinstimmen müssen,
g) Satzungsänderungen
h) die Verwendung von Mitteln, die über eine von ihr festsetzende Grenze hinausgehen und
i) die Auflösung des Vereins
(5) Eine außerordentliche Versammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragen.
(6) Über jede Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist jeweils ein Protokoll anzufertigen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Niederschrift hat auszuweisen:
a) Ort, Beginn und Ende der Sitzung
b) die Tagesordnung
c) die Themen und Ergebnisse der Beratungen
d) den Wortlaut und das Abstimmungsergebnis der gefassten Beschlüsse
Jedes Mitglied hat das Recht, von der Niederschrift Kenntnis zu nehmen und eine Mehrfertigung auf Verlangen ausgehändigt zu bekommen. Fördernden Mitgliedern wird eine Mehrfertigung unaufgefordert zugestellt.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten und dem zweiten Stellvertreter, einem Kassier, einem Schriftführer und mindestens zwei Beisitzern.
(2) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter und jeder von ihnen vertritt den Verein alleine gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand ist verpflichtet, vor Ablauf seiner Amtszeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die den neuen Vorstand wählt. Bis zu dieser Neuwahl bleibt der alte Vorstand im Amt.
(4) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Nur Mitglieder des Vereins oder Vertreter der juristischen Personen, die Mitglied sind, können Vorstandsmitglied werden. Mit Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Zugehörigkeit zum Vorstand.
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist unverzüglich eine Vorstandssitzung einzuberufen. Die verbliebenen Vorstandsmitglieder können einen kommissarischen Nachfolger wählen. Dieser ist bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch gesetzliche Vorschriften oder durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung inklusive Festlegung der Tagesordnung
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) Äußerungen gegenüber den Medien in Vereinsangelegenheiten
d) Erstellung eines Jahresberichtes und einer Jahresrechnung
e) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
(2) Der Vorstand nimmt seine Aufgaben in Sitzungen wahr, die ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied einberuft. Die Einberufung hat mündlich oder schriftlich in angemessener Zeit vor dem Sitzungstermin zu erfolgen.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist, darunter mindestens ein vertretungsberechtigtes
Vorstandsmitglied. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Der Vorstand kann einen Beirat bestimmen. Der Beirat unterstützt den Vorstand bei seinen Aufgaben. Genaueres regelt der Vorstand in seiner Tätigkeit.
(5) Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und von dem Vorsitzenden sowie dem Schriftführer oder dem Protokollführer zu unterzeichnen. Jedes Vorstandsmitglied erhält eine Mehrfertigung der Niederschrift.
Die Niederschrift hat auszuweisen:
a) die Namen der Teilnehmer
b) Ort, Beginn und Ende der Sitzung
c) die Tagesordnung
d) die Gegenstände und das Ergebnis der Bewertungen
e) den Wortlaut und das Abstimmungsergebnis der gefassten Beschlüsse
§ 11 Geschäfte – Geschäftsführung
(1) Die laufenden Geschäfte erledigen die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder in gegenseitiger Absprache.
(2) Rechtsgeschäfte des Vereines mit einzelnen Mitgliedern des Vorstandes schließen die Zeichnungsbefugnis des Vertragspartners aus. Die Verhinderungsregelung greift insoweit nicht.
(3) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Geschäftsführung einer anderen natürlichen Person übertragen werden. Der Geschäftsführer ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung für eine ordnungsgemäße Erledigung verantwortlich. Die Zuständigkeiten der Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung festgelegt werden, die der Vorstand erlässt.
(4) Der Geschäftsführer nimmt an allen Sitzungen der Organe mit beratender Stimme teil. Sofern er ordentliches Mitglied ist und keine Gefahr der Befangenheit besteht, hat er Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
§12 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder,
Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
(2) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berück-
sichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haus-
haltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
(3) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
(4) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Des weiteren ist der Vorstand ermächtigt zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern oder Übungsleitern ähnlichen Personen abzuschließen.
(5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
(6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach der Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
(7) Einzelheiten können in einer Finanzordnung des Vereins geregelt werden.
§ 13 Auflösung
(1) Die Mitgliederversammlung, die die Auflösung des Vereins beschließt, beschließt auch wer die Liquidation durchzuführen hat.
(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an die Naturschutzverbände BUND und NABU mit der Auflage, diese Mittel zweckgebunden im Sinne von § 2 zu verwenden.
Karlsruhe, den 18. Juni 2009